BundesrechtInternationale VerträgeErleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – DurchführungArt. 5

Art. 5Kommunikation und Wege für die Übermittlung der Datasets und anderer Informationen

In Kraft seit 01. Juli 2018
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