(1) In den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens informiert der Vollstreckungsstaat den Entscheidungsstaat über die Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung und über deren Gründe.
(2) Für den Fall, dass die Vollstreckung der Geldstrafe im Vollstreckungsstaat weder zur Gänze noch teilweise möglich ist, kann der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens die Anwendung einer Ersatzstrafe verbieten, wenn die Anwendung einer Ersatzstrafe nach seinem nationalen Recht nicht erlaubt ist.
(3) Bei Übermittlung der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 6 litera a) des CBE-Übereinkommens, ist der Entscheidungstext in der Originalsprache zu übermitteln.
Rückverweise
ATIA · Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Art. 6 Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen
…1) In den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens informiert der Vollstreckungsstaat den Entscheidungsstaat über die Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung und über deren Gründe. (2) Für den Fall, dass…
Art. 4 Die Datasets
…ein XML-Dataset, das die in ANNEX C angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann. (4) Zum Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset (Bescheinigung), das die in ANNEX D angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann. (5…