BundesrechtInternationale VerträgeErleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – DurchführungArt. 6

Art. 6Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen

In Kraft seit 01. Juli 2018
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