BundesrechtInternationale VerträgeErleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – DurchführungArt. 9

Art. 9Benutzerleitfaden

In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date

(1) Für die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der Umsetzung dieses ATIA, erstellen die Parteien einen rechtlich nicht verbindlichen Benutzerleitfaden in englischer Sprache. Der Benutzerleitfaden beinhaltet unter anderem:

a. technische Details der XML-Datasets

b. technische Details für die Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat

c. die technischen Details zur Nutzung des EUCARIS-Systems

d. die relevanten nationalen Rechtsvorschriften der Parteien

e. die nationalen Muster für das in Artikel 3 des CBE-Übereinkommens definierte Informationsschreiben.

(2) In gegenseitigem Einvernehmen kann eine der Parteien eine sichere Web-Seite erstellen, welche den Benutzerleitfaden sowie andere relevante Dokumente und Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung des CBE-Übereinkommens und des ATIA beinhaltet. Die anderen Parteien unterstützen diese Web-Seite, indem sie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

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