Art. 9 Benutzerleitfaden
Art. 9 Benutzerleitfaden — ATIA
(1) Für die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der Umsetzung dieses ATIA, erstellen die Parteien einen rechtlich nicht verbindlichen Benutzerleitfaden in englischer Sprache. Der Benutzerleitfaden beinhaltet unter anderem:
a. technische Details der XML-Datasets
b. technische Details für die Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat
c. die technischen Details zur Nutzung des EUCARIS-Systems
d. die relevanten nationalen Rechtsvorschriften der Parteien
e. die nationalen Muster für das in Artikel 3 des CBE-Übereinkommens definierte Informationsschreiben.
(2) In gegenseitigem Einvernehmen kann eine der Parteien eine sichere Web-Seite erstellen, welche den Benutzerleitfaden sowie andere relevante Dokumente und Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung des CBE-Übereinkommens und des ATIA beinhaltet. Die anderen Parteien unterstützen diese Web-Seite, indem sie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.