Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
DEFINITIONEN
Art. 2SICHERHEITSKLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
Art. 3KENNZEICHNUNG
Art. 4GRUNDSÄTZE BETREFFEND DEN SCHUTZ VON KLASSIFIZIERTER INFORMATION
Art. 5SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN
Art. 6KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
Art. 7AUSTAUSCH UND ÜBERMITTLUNG
Art. 8VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
Art. 9VERNICHTUNG
Art. 10BESUCHE
Art. 11SICHERHEITSVERLETZUNGEN
Art. 12KOSTEN
Art. 13ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Art. 14KONSULTATIONEN
Art. 15STREITBEILEGUNG
Art. 16SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1 DEFINITIONEN
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
a) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor einer unberechtigten Weitergabe, Missbrauch und Verlust zu gewährleisten;
b) „Zuständige Behörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere Verwaltungseinheit, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde;
c) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht berechtigt ist;
d) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Sicherheitsbehörde, dass eine juristische Person zum Zugang und zum Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht physisch und organisatorisch in der Lage ist;
e) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen oder natürlichen Person der einen Vertragspartei und zwischen einer juristischen oder natürlichen Person der anderen Vertragspartei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Erstellung von klassifizierten Informationen erfordert;
f) „Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt;
g) „Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen erhält;
h) „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen ausgetauscht oder übermittelt wurde, eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.
ARTIKEL 2
Art. 2 SICHERHEITSKLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
Die Parteien legen folgende Sicherheitsklassifizierungsstufen fest:
Republik Österreich: | Republik Mazedonien: | Englische Entsprechung: |
STRENG GEHEIM | ДРЖАВНА ТАЈНА | TOP SECRET |
GEHEIM | СТРОГО ДОВЕРЛИВО | SECRET |
VERTRAULICH | ДОВЕРЛИВО | CONFIDENTIAL |
EINGESCHRÄNKT | ИНТЕРНО | RESTRICTED |
ARTIKEL 3
Art. 3 KENNZEICHNUNG
(1) Der Herausgeber kennzeichnet auszutauschende oder zu übermittelnde klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungskennzeichnung. Der Empfänger kennzeichnet im Einklang mit nationalem Recht erhaltene klassifizierte Informationen mit der Klassifizierungskennzeichnung, die der Klassifizierungsstufe des Herausgebers entspricht.
(2) Auch die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugten, vervielfältigten oder übersetzten klassifizierten Informationen werden entsprechend gekennzeichnet.
(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
ARTIKEL 4
Art. 4 GRUNDSÄTZE BETREFFEND DEN SCHUTZ VON KLASSIFIZIERTER INFORMATION
(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.
(3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, verwendet werden.
(4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur solchen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die diesen Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(5) Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich.
(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.
ARTIKEL 5
Art. 5 SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN
(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.
(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, in schriftlicher Form.
(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.
ARTIKEL 6
Art. 6 KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
(1) Jeder klassifizierte Vertrag enthält Bedingungen betreffend Sicherheitsvoraussetzungen und Klassifizierungsstufen der zu übermittelnden Informationen. Eine Kopie der Bestimmungen wird der zuständigen Behörde übermittelt.
(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die von der anderen Partei ausgestellt wurden.
(3) Im Zuge der Vorbereitung oder des Abschlusses klassifizierter Verträge informieren einander die zuständigen Behörden der beiden Parteien in schriftlicher Form auf deren Ersuchen, ob die erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen ausgestellt wurden oder ob die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden sowie über die Sicherheitserfordernisse für die betroffene klassifizierte Information.
(4) Die zuständigen Behörden informieren einander gegenseitig in schriftlicher Form über alle unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Verträge.
(5) Die zuständigen Behörden informieren einander gegenseitig unverzüglich über jegliche Änderung betreffend die unter diese Bestimmung fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, vor allem über alle Änderungen oder Aufhebungen der Sicherheitsklassifizierungsstufe.
(6) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die durch einen klassifizierten Vertrag übermittelt werden sollen.
(7) Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.
ARTIKEL 7
Art. 7 AUSTAUSCH UND ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien und unter ihre Jurisdiktion fallenden Organisationen vereinbarten Weg ausgetauscht und übermittelt. Der Empfang von als ДОВЕРЛИВО / VERTRAULICH / CONFIDENTIAL gekennzeichneten klassifizierten Informationen sowie höherer Sicherheitsstufen ist schriftlich zu bestätigen.
ARTIKEL 8
Art. 8 VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. ausschließen.
(2) Die als ДРЖАВНА ТАЈНА / STRENG GEHEIM / TOP SECRET gekennzeichneten klassifizierten Informationen dürfen nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
(3) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
ARTIKEL 9
Art. 9 VERNICHTUNG
(1) Klassifizierte Informationen werden im Einklang mit innerstaatlichem Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht, übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen unverzüglich vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.
ARTIKEL 10
Art. 10 BESUCHE
(1) Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
(2) Abgesehen von dringenden Fällen werden Besuchsanträge mindestens 10 Werktage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:
a. Zweck und vorgesehenes Datum des Besuchs;
b. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
c. Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
d. Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
e. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
f. Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien können Listen von Personen ausarbeiten, die zu wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Die Listen gelten zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Bedingungen der jeweiligen Besuche werden unmittelbar mit den entsprechenden Anlaufstellen in der juristischen Person vereinbart, die in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen von diesen Personen besucht werden.
ARTIKEL 11
Art. 11 SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1) Im Fall der unberechtigten Offenlegung, des Missbrauchs oder Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen oder entsprechendem Verdacht informiert die zuständige Behörde des Empfängers die zuständige Behörde des Herausgebers darüber unverzüglich in schriftlicher Form.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Parteien untersucht und verfolgt. Die Parteien kooperieren miteinander auf Ersuchen bei der Untersuchung von Sicherheitsverletzungen.
(3) Jede Partei informiert die andere Partei über die Ergebnisse der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.
ARTIKEL 12
Art. 12 KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
ARTIKEL 13
Art. 13 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
ARTIKEL 14
Art. 14 KONSULTATIONEN
(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht betreffend den Schutz klassifizierter Informationen und umgehend über alle wesentlichen Änderungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die gegenseitigen Besuche.
ARTIKEL 15
Art. 15 STREITBEILEGUNG
Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.
ARTIKEL 16
Art. 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Abs. 1 in Kraft.
(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht, übermittelt oder erzeugt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.
Geschehen zu Wien am 26. Juni 2018 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.