BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)Art. 12

Art. 12KOSTEN

In Kraft seit 01. Januar 2019
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Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

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