(1) Jeder klassifizierte Vertrag enthält Bedingungen betreffend Sicherheitsvoraussetzungen und Klassifizierungsstufen der zu übermittelnden Informationen. Eine Kopie der Bestimmungen wird der zuständigen Behörde übermittelt.
(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die von der anderen Partei ausgestellt wurden.
(3) Im Zuge der Vorbereitung oder des Abschlusses klassifizierter Verträge informieren einander die zuständigen Behörden der beiden Parteien in schriftlicher Form auf deren Ersuchen, ob die erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen ausgestellt wurden oder ob die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden sowie über die Sicherheitserfordernisse für die betroffene klassifizierte Information.
(4) Die zuständigen Behörden informieren einander gegenseitig in schriftlicher Form über alle unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Verträge.
(5) Die zuständigen Behörden informieren einander gegenseitig unverzüglich über jegliche Änderung betreffend die unter diese Bestimmung fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, vor allem über alle Änderungen oder Aufhebungen der Sicherheitsklassifizierungsstufe.
(6) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die durch einen klassifizierten Vertrag übermittelt werden sollen.
(7) Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.
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