(1) Der Herausgeber kennzeichnet auszutauschende oder zu übermittelnde klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungskennzeichnung. Der Empfänger kennzeichnet im Einklang mit nationalem Recht erhaltene klassifizierte Informationen mit der Klassifizierungskennzeichnung, die der Klassifizierungsstufe des Herausgebers entspricht.
(2) Auch die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugten, vervielfältigten oder übersetzten klassifizierten Informationen werden entsprechend gekennzeichnet.
(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.
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