(1) Im Fall der unberechtigten Offenlegung, des Missbrauchs oder Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen oder entsprechendem Verdacht informiert die zuständige Behörde des Empfängers die zuständige Behörde des Herausgebers darüber unverzüglich in schriftlicher Form.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Parteien untersucht und verfolgt. Die Parteien kooperieren miteinander auf Ersuchen bei der Untersuchung von Sicherheitsverletzungen.
(3) Jede Partei informiert die andere Partei über die Ergebnisse der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.
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