(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht betreffend den Schutz klassifizierter Informationen und umgehend über alle wesentlichen Änderungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die gegenseitigen Besuche.
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