BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

In Kraft seit 01. Dezember 2015
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den Schutz folgender Verschlusssachen durch die Parteien zu gewährleisten:

a) Verschlusssachen, die in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;

b) Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt oder für die Organe der Europäischen Union oder die von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämter oder Einrichtungen bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;

c) Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt werden, um im Interesse der Europäischen Union bereitgestellt oder zwischen den Parteien ausgetauscht zu werden, und mit dem Hinweis versehen werden, dass sie unter dieses Übereinkommen fallen;

d) Verschlusssachen, die den Organen der Europäischen Union oder den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden.

ARTIKEL 2

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ alle Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine der folgenden EU-Einstufungskennzeichnungen oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Kennzeichnung aufweisen:

„TRES SECRET UE/EU TOP SECRET": Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte.

„SECRET UE/EU SECRET": Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.

„CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL": Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden könnte.

„RESTREINT UE/EU RESTRICTED": Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

ARTIKEL 3

Art. 3

(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Verschlusssachen einen Schutz erhalten, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheits-vorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden, im Anhang aufgeführten Einstufungskennzeichnung gewährt wird.

(2) Dieses Übereinkommen lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, den Schutz personenbezogener Daten oder den Schutz von Verschlusssachen unberührt.

(3) Die Parteien notifizieren dem Verwahrer dieses Übereinkommens jede Änderung der im Anhang aufgeführten Sicherheitseinstufungen. Artikel 11 findet auf diese Notifizierungen keine Anwendung.

ARTIKEL 4

Art. 4

(1) Jede Partei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden,

a) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers herabgestuft werden; das Gleiche gilt für die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades;

b) nicht für andere als die vom Herausgeber festgelegten Zwecke verwendet werden;

c) nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, wenn der Herausgeber dem schriftlich zugestimmt hat und eine entsprechende Übereinkunft oder Vereinbarung über den Schutz von Verschlusssachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation besteht.

(2) Der Grundsatz der Herausgeberzustimmung wird von jeder Partei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet.

ARTIKEL 5

Art. 5

(1) Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu Verschlusssachen unter Beachtung des Prinzips „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt wird.

(2) Die Parteien gewährleisten, dass der Zugang zu Verschlusssachen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft sind oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Einstufungskennzeichnung aufweisen, nur den Personen gewährt wird, die eine entsprechende Verschlusssachen-Ermächtigung besitzen oder gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Aufgaben hierzu anderweitig ordnungsgemäß befugt sind.

(3) Jede Partei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den entsprechenden Sicherheits-vorschriften unterrichtet werden.

(4) Auf entsprechenden Antrag hin leisten die Parteien einander gemäß ihren jeweiligen inner-staatlichen Rechtsvorschriften Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit Verschlusssachen-Ermächtigungen.

(5) Jede Partei stellt gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterliegenden Einrichtungen, die Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad gewährleisten können.

(6) Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens kann jede Partei die von einer anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Einrichtungen anerkennen.

ARTIKEL 6

Art. 6

Die Parteien stellen sicher, dass alle Verschlusssachen, die sie innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens intern oder untereinander übermitteln, austauschen oder weitergeben, gemäß Artikel 3 Absatz 1 angemessen geschützt werden.

ARTIKEL 7

Art. 7

Jede Partei stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Verschlusssachen, die in Kommunikations- und Informationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu schützen. Diese Maßnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Verschlusssachen sowie gegebenenfalls die Nichtabstreitbarkeit ihres Versands bzw. Empfangs und ihre Authentizität sowie auch eine ausreichende Rechenschafts-pflicht und Rückverfolgbarkeit bei den Vorgängen bezüglich dieser Verschlusssachen.

ARTIKEL 8

Art. 8

Auf Antrag liefern die Parteien einander einschlägige Informationen über ihre jeweiligen Sicherheitsvorschriften und -regelungen.

ARTIKEL 9

Art. 9

(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um Fälle zu untersuchen, in denen bekannt wird oder berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Verschlusssachen im Geltungsbereich dieses Überein-kommens unbefugten Personen oder Stellen zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind.

(2) Eine Partei, die eine Kenntnisnahme durch unbefugte Personen oder Stellen oder einen Verlust feststellt, unterrichtet unverzüglich über geeignete Kanäle den Herausgeber über diesen Vorfall und unterrichtet anschließend den Herausgeber über die abschließenden Ergebnisse der Ermittlungen und über die zur Verhütung einer Wiederholung eines solchen Vorfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen. Jede andere relevante Partei kann die Ermittlungen unterstützen, wenn sie darum ersucht wird.

ARTIKEL 10

Art. 10

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Schutz oder den Austausch von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei geschlossen wurden.

(2) Dieses Übereinkommen hindert die Parteien nicht, andere Übereinkünfte oder Verein-barungen im Zusammenhang mit dem Schutz und dem Austausch der von ihnen erstellten Verschlusssachen zu schließen, sofern derartige Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.

ARTIKEL 11

Art. 11

Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung tritt nach der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft.

ARTIKEL 12

Art. 12

Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt.

ARTIKEL 13

Art. 13

(1) Die Parteien notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Partei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat.

(3) Verwahrer dieses Übereinkommens, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

ARTIKEL 14

Art. 14

Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, engli-scher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litau-ischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai zweitausendelf.

ANLAGE

Gleichwertigkeit der Sicherheitseinstufungen

Anl. 1

EU TRES SECRET UE/EU TOP SECRET SECRET UE/ EU SECRET CONFIDENTIEL UE/ EU CONFIDENTIAL RESTREINT UE/ EU RESTRICTED
Belgien Très Secret (Gesetz vom 11.12.1998) Zeer Geheim (Gesetz vom 11.12.1998) Secret (Gesetz vom 11.12.1998) Geheim (Gesetz vom 11.12.1998) Confidentiel (Gesetz vom 11.12.1998) Vertrouwelijk (Gesetz vom 11.12.1998) 1
Bulgarien Cтpoгo ceкретно Ceкретно Поверително За служебно ползване
Tschechische Republik Přísně tajné Tajné Důvěrné Vyhrazené
Dänemark Yderst hemmeligt Hemmeligt Fortroligt Til tjenestebrug
Deutschland Streng geheim Geheim VS2— Vertraulich VS — Nur für den Dienstgebrauch
Estland Täiesti salajane Salajane Konfidentsiaalne Piiratud
Irland Top Secret Secret Confidential Restricted
Griechenland Άκρως Απόρρητο Abk.: ΑΑΠ Απόρρητο Abk.: (ΑΠ) Εμπιστευτικό Αbk.: (ΕΜ) Περιορισμένης Χρήσης Abk.: (ΠΧ)
Spanien Secreto Reservado Confidencial Difusión Limitada
Frankreich Très Secret Défense Secret Défense Confidentiel Défense 3
Italien Segretissimo Segreto Riservatissimo Riservato
Zypern Άκρως Απόρρητο Αbk.: (AΑΠ) Απόρρητο Αbk.: (ΑΠ) Εμπιστευτικό Αbk.: (ΕΜ) Περιορισμένης Χρήσης Αbk.: (ΠΧ)
Lettland Sevišķi slepeni Slepeni Konfidenciāli Dienesta vajadzībām
Litauen Visiškai slaptai Slaptai Konfidencialiai Riboto naudojimo
Luxemburg Très Secret Lux Secret Lux Confidentiel Lux Restreint Lux
Ungarn Szigorúan titkos! Titkos! Bizalmas! Korlátozott terjesztésű!
Malta L-Ogħla Segretezza Sigriet Kunfidenzjali Ristrett
Niederlande Stg. ZEER GEHEIM Stg. GEHEIM Stg. CONFIDEN-TIEEL Dep. VERTROUWELIJK
Österreich Streng Geheim Geheim Vertraulich Eingeschränkt
Polen Ściśle Tajne Tajne Poufne Zastrzeżone
Portugal Muito Secreto Secreto Confidencial Reservado
Rumänien Strict secret de importanță deosebită Strict secret Secret Secret de serviciu
Slowenien Strogo tajno Tajno Zaupno Interno
Slowakei Prísne tajné Tajné Dôverné Vyhradené
Finnland ERITTÄIN SALAINEN YTTERST HEMLIG SALAINEN HEMLIG LUOTTAMUKSELLI-NEN KONFIDENTIELL KÄYTTÖ RAJOITETTU BEGRÄNSAD TILLGÅNG
Schweden 4 HEMLIG/TOP SECRET HEMLIG AV SYNNERLIG BETYDELSE FÖR RIKETS SÄKERHET HEMLIG/SECRET HEMLIG HEMLIG/CONFI-DENTIAL HEMLIG HEMLIG/ RESTRICTED HEMLIG
Vereinigtes Königreich Top Secret Secret Confidential Restricted

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1 „Diffusion restreinte"/"Beperkte Verspreiding“ ist keine Sicherheitseinstufung in Belgien. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

2 In Deutschland: VS = Verschlusssache.

3 Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung „RESTREINT". Frankreich behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

4 Schweden: Die in der oberen Reihe aufgeführten Sicherheitskennzeichnungen werden von den Verteidigungsbehörden verwendet, die in der unteren Reihe aufgeführten Kennzeichnungen von den anderen Behörden.

ANLAGE

Gleichwertigkeit der Sicherheitseinstufungen

Anl. 1

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage
PDF