(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um Fälle zu untersuchen, in denen bekannt wird oder berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Verschlusssachen im Geltungsbereich dieses Überein-kommens unbefugten Personen oder Stellen zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind.
(2) Eine Partei, die eine Kenntnisnahme durch unbefugte Personen oder Stellen oder einen Verlust feststellt, unterrichtet unverzüglich über geeignete Kanäle den Herausgeber über diesen Vorfall und unterrichtet anschließend den Herausgeber über die abschließenden Ergebnisse der Ermittlungen und über die zur Verhütung einer Wiederholung eines solchen Vorfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen. Jede andere relevante Partei kann die Ermittlungen unterstützen, wenn sie darum ersucht wird.
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