(1) Jede Partei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden,
a) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers herabgestuft werden; das Gleiche gilt für die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades;
b) nicht für andere als die vom Herausgeber festgelegten Zwecke verwendet werden;
c) nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, wenn der Herausgeber dem schriftlich zugestimmt hat und eine entsprechende Übereinkunft oder Vereinbarung über den Schutz von Verschlusssachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation besteht.
(2) Der Grundsatz der Herausgeberzustimmung wird von jeder Partei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet.
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