(1) Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu Verschlusssachen unter Beachtung des Prinzips „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt wird.
(2) Die Parteien gewährleisten, dass der Zugang zu Verschlusssachen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft sind oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Einstufungskennzeichnung aufweisen, nur den Personen gewährt wird, die eine entsprechende Verschlusssachen-Ermächtigung besitzen oder gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Aufgaben hierzu anderweitig ordnungsgemäß befugt sind.
(3) Jede Partei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den entsprechenden Sicherheits-vorschriften unterrichtet werden.
(4) Auf entsprechenden Antrag hin leisten die Parteien einander gemäß ihren jeweiligen inner-staatlichen Rechtsvorschriften Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit Verschlusssachen-Ermächtigungen.
(5) Jede Partei stellt gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterliegenden Einrichtungen, die Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad gewährleisten können.
(6) Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens kann jede Partei die von einer anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Einrichtungen anerkennen.
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