(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Verschlusssachen einen Schutz erhalten, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheits-vorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden, im Anhang aufgeführten Einstufungskennzeichnung gewährt wird.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, den Schutz personenbezogener Daten oder den Schutz von Verschlusssachen unberührt.
(3) Die Parteien notifizieren dem Verwahrer dieses Übereinkommens jede Änderung der im Anhang aufgeführten Sicherheitseinstufungen. Artikel 11 findet auf diese Notifizierungen keine Anwendung.
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