Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Dieses Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino begründet eine Zollunion zwischen den Vertragsparteien und soll eine globale Zusammenarbeit zwischen ihnen fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Republik San Marino beizutragen und die Intensivierung der bilateralen Beziehungen zu begünstigen.
TITEL I
Zollunion
Artikel 2
Art. 2
Für die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren, wird zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino eine Zollunion geschaffen.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten
a) für die in der Gemeinschaft oder in der Republik San Marino hergestellten Waren, einschließlich der ganz oder teilweise aus Drittlandswaren gewonnenen Waren, die sich in der Gemeinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befinden;
b) für Waren mit Herkunft aus dritten Ländern, die sich in der Gemeinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
(2) Als im freien Verkehr der Gemeinschaft oder der Republik San Marino befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
Artikel 4
Art. 4
Die Bestimmungen dieses Titels gelten ferner für die in der Gemeinschaft oder in der Republik San Marino gewonnenen Waren, in deren Herstellung Waren aus dritten Ländern eingegangen sind, die sich weder in der Gemeinschaft noch in der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befanden. Für solche Waren gelten diese Bestimmungen jedoch nur, wenn im Gebiet der ausführenden Vertragspartei die Zölle erhoben worden sind, die in der Gemeinschaft für die in die Herstellung eingegangenen Waren aus dritten Ländern vorgesehen sind.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.
(2) Die Republik San Marino verpflichtet sich ferner, die in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben, die am 1. Januar 1991 für Einfuhren aus der Gemeinschaft galten, unbeschadet der aufgrund des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zwischen der Republik San Marino und Italien bestehenden Verpflichtungen nicht zu ändern.
Artikel 6
Art. 6
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 keine Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
(2) Zur Beseitigung der gegenwärtig auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft erhobenen Abgaben gleicher
Wirkung wie Zölle zum 1. Januar 1996 verpflichtet sich die Republik San Marino, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zusatzsteuer entsprechend der auf Importwaren erhobenen Abgabe für zum Inlandsverbrauch bestimmte inländische Waren einzuführen. Diese Steuer wird ab dem genannten Zeitpunkt in voller Höhe erhoben. Diese Zusatzsteuer, die zum Ausgleich erhoben wird, wird nach den für gleichartige Importwaren geltenden Sätzen anhand des Mehrwerts der inländischen Waren berechnet.
(3) a) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens erhebt die Gemeinschaft mit Ausnahme des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik keine Einfuhrzölle auf Einfuhren aus der Republik San Marino.
b) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik gegenüber der Republik San Marino die gleichen Zölle an, die von diesen beiden Ländern gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anzuwenden sind.
(4) Im Bereich des Agrarhandels zwischen der Gemeinschaft und San Marino verpflichtet sich die Republik San Marino, die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin, des Pflanzenschutzes und der Produktqualität zu übernehmen, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderlich ist.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Republik San Marino wendet ab dem Inkrafttreten des Abkommens gegenüber Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, folgende Bestimmungen an:
— den Zolltarif der Gemeinschaft,
— die in der Gemeinschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zollbereich, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion erforderlich sind,
— die Bestimmungen der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft,
— die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Agrarerzeugnissen mit Ausnahme der Erstattungen und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr,
— die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin, des Pflanzenschutzes und der Produktqualität, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderlich ist.
Die in diesem Absatz genannten Bestimmungen gelten in der jeweils in der Gemeinschaft gültigen Fassung.
(2) Die in Absatz 1 zweiter bis fünfter Gedankenstrich genannten Bestimmungen werden vom Kooperationsausschuß festgelegt.
(3) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich sind Veröffentlichungen, Kunstgegenstände, wissenschaftliches und didaktisches Material, Arzneimittel und medizinische Geräte, die der Regierung von San Marino unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie Insignien und Medaillen, Briefmarken, Drucksachen und andere ähnliche Gegenstände oder Werte zur Verwendung durch die Regierung zollfrei.
Artikel 8
Art. 8
(1) a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren oder länger, falls kein Einvernehmen im Sinne von Buchstabe b) zustande kommt, ermächtigt die Republik San Marino die Gemeinschaft, in ihrem Namen und für ihre Rechnung die für die Republik San Marino bestimmten Waren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen. Diese Abfertigung erfolgt bei den Zollstellen der Gemeinschaft.
b) Nach Ablauf dieses Zeitraums und im Rahmen von Artikel 26 behält sich die Republik San Marino vor, ihr Recht auf die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr mit der Zustimmung der Vertragsparteien auszuüben.
(2) Die gemäß Absatz 1 auf diese Waren erhobenen Eingangsabgaben werden für die Republik San Marino erhoben. Die Republik San Marino verpflichtet sich, den Zollbeteiligten die erhobenen Beträge vorbehaltlich Absatz 4 weder unmittelbar noch mittelbar zu erstatten.
(3) Von dem Kooperationsausschuß werden festgelegt:
a) die etwaige Abänderung des Verzeichnisses der für die Abfertigung der Waren zuständigen Zollstellen der Gemeinschaft im Sinne von Absatz 1 sowie das in Absatz 1 genannte Verfahren des Weiterversands dieser Waren nach San Marino;
b) die Modalitäten der Abführung der gemäß Absatz 2 erhobenen Beträge an die Staatskasse von San Marino sowie der Prozentsatz, der von der Gemeinschaft als Verwaltungsgebühren gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen abgezogen werden kann;
c) alle weiteren Modalitäten, die sich für die einwandfreie Anwendung dieses Artikels als notwendig erweisen.
(4) Die bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Abgaben und Abschöpfungen können von der Republik San Marino als Erzeuger- oder Exportbeihilfe verwendet werden. Die Republik San Marino verpflichtet sich jedoch, keine höheren Erstattungen oder Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr zu gewähren als die, die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei der Ausfuhr nach Drittländern gewährt werden.
Artikel 9
Art. 9
Mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino verboten.
Artikel 10
Art. 10
Dieses Abkommen steht weder den Einfuhr-, Ausfuhr-, und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, noch den für Gold und Silber geltenden Regelungen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 11
Art. 11
Die Vertragsparteien unterlassen jede interne steuerrechtliche Maßnahme oder Praxis, die mittelbar oder unmittelbar eine Diskriminierung der Waren einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Waren der anderen Vertragspartei herbeiführt.
Für die in das Gebiet einer der beiden Vertragsparteien versandten Waren können inländische Abgaben nur bis zur Höhe der unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben erstattet werden.
Artikel 12
Art. 12
(1) Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig einer Vertragspartei kann die betroffene Vertragspartei unter den in den folgenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen und nach den dort vorgeschriebenen Verfahren die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die betreffende Vertragspartei vor Erlaß der darin vorgeschriebenen Maßnahmen oder in Fällen nach Absatz 3 so schnell wie möglich dem Kooperationsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden Konsultationen im Kooperationsausschuß statt, bevor die betreffende Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen trifft.
(3) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
(4) Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige beschränken.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 13
Art. 13
(1) Ergänzend zu der in Artikel 23 Absatz 8 vorgesehenen Zusammenarbeit leisten die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander in anderen Fällen Amtshilfe, um die Einhaltung der Abkommensbestimmungen zu gewährleisten.
(2) Die Modalitäten der Durchführung von Absatz 1 werden von dem Kooperationsausschuß festgelegt.
TITEL II
Kooperation
Artikel 14
Art. 14
Die Gemeinschaft und die Republik San Marino begründen eine Kooperation mit dem Ziel, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Wohle beider Vertragsparteien und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Kompetenzen zu festigen. Diese Kooperation konzentriert sich insbesondere auf die in den Artikeln 15 bis 18 dieses Titels genannten prioritären Bereiche.
Artikel 15
Art. 15
Die Vertragsparteien kommen überein, die Erholung und Diversifizierung der Wirtschaft von San Marino im gewerblichen und im Dienstleistungssektor zu fördern, wobei die Kooperationsmaßnahmen insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen ausgerichtet sind.
Artikel 16
Art. 16
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zusammenzuarbeiten, um die durch die Verschmutzung der Gewässer, des Bodens und der Luft, die Erosion sowie die Entwaldung verursachten Probleme zu lösen; sie schenken den Problemen der Verschmutzung des adriatischen Meeres besondere Aufmerksamkeit.
Artikel 17
Art. 17
Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehrssektor durch Aktionen wie den Austausch von Beamten und Fremdenverkehrsfachleuten, den Informationsaustausch und den Austausch von Fremdenverkehrsstatistiken sowie Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Hotelführung und -verwaltung; die Vertragsparteien schenken in diesem Zusammenhang der Förderung des Außersaisontourismus in San Marino besondere Aufmerksamkeit.
Artikel 18
Art. 18
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bereich der Kommunikation, der Information und der Kultur gemeinsame Aktionen durchzuführen, um die bereits zwischen ihnen bestehenden Bande enger zu gestalten.
Diese Aktionen können folgende Formen annehmen:
— Informationsaustausch über Themen von wechselseitigem Interesse im Bereich der Kultur und der Information,
— Organisation von kulturellen Veranstaltungen,
— kulturelle Austauschprogramme,
— Austausch von Akademikern.
Artikel 19
Art. 19
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Bereiche der Zusammenarbeit durch Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Tätigkeiten zu ergänzen.
TITEL III
Bestimmungen im sozialen Bereich
Artikel 20
Art. 20
Jeder Mitgliedstaat gewährt den in seinem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von San Marino sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Artikel 21
Art. 21
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige von San Marino sind, und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.
(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.
(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen.
(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach San Marino zu transferieren.
(5) Die Republik San Marino gewährt den in ihrem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.
Artikel 22
Art. 22
(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsausschuß ungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 21 niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Kooperationsausschuß legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltung fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.
(3) Die vom Kooperationsausschuß erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen der Republik San Marino und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen von San Marino oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorsehen.
TITEL IV
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 23
Art. 23
(1) Es wird ein Kooperationsausschuß eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens beauftragt ist und über dessen ordnungsgemäße Durchführung wacht. Dazu spricht er Empfehlungen aus. In den in diesem Abkommen aufgeführten Fällen faßt er Beschlüsse. Die Vertragsparteien kommen diesen Empfehlungen bzw. Beschlüssen im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften nach.
(2) Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und setzen sich auf Antrag einer der Parteien im Rahmen des Kooperationsausschusses miteinander ins Benehmen.
(3) Der Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Kooperationsausschuß setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und aus Vertretern der Republik San Marino zusammen.
(5) Der Kooperationsausschuß gibt einvernehmliche Stellungnahmen ab.
(6) Den Vorsitz des Kooperationsausschusses führt abwechselnd eine der Vertragsparteien nach den in seiner Geschäftsordnung vorzusehenden Einzelheiten.
(7) Der Kooperationsausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, wobei der Antrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der geplanten Sitzung zu stellen ist. Liegt der Einberufung des Kooperationsausschusses eine der in Artikel 12 genannten Fragen zugrunde, so tritt der Ausschuß binnen acht Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zusammen.
(8) Entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 legt der Kooperationsausschuß die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Durchführung der Artikel 3 und 4 in Anlehnung an die Methoden fest, die in der Gemeinschaft für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gelten.
Artikel 24
Art. 24
(1) Streitigkeiten, die über die Auslegung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden an den Kooperationsausschuß verwiesen.
(2) Falls es dem Kooperationsausschuß nicht gelingt, die Streitigkeit im Laufe seiner nächsten Sitzung beizulegen, kann jede Partei der anderen die Bestellung eines Schlichters notifizieren; die andere Partei muß sodann binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter bestellen.
Der Kooperationsausschuß bestellt einen dritten Schlichter.
Die Schlichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Jede der Parteien hat die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Entscheidung der Schlichtung zu treffen.
Artikel 25
Art. 25
In dem unter dieses Abkommen fallenden Warenverkehr
— darf die von der Republik San Marino gegenüber der Gemeinschaft angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen oder Firmen führen,
— darf die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik San Marino angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Firmen von San Marino führen.
Artikel 26
Art. 26
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten Konsultationen aufzunehmen, um die Ergebnisse des Abkommens zu prüfen und erforderlichenfalls Verhandlungen über seine Änderung unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Prüfung einzuleiten.
Artikel 27
Art. 27
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung außer Kraft.
Artikel 28
Art. 28
Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossenen Abkommen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind oder übereinstimmen.
Artikel 29
Art. 29
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik San Marino andererseits.
Artikel 30
Art. 30
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, vorausgesetzt, daß die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu notwendigen Verfahren vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben.
(2) Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Halbjahres in Kraft, das auf diese Notifizierung folgt.
Artikel 31
Art. 31
Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 32
Art. 32
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anl. 1
ANHANG
Verzeichnis der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstellen
LIVORNO
RAVENNA
RIMINI
TRIEST