(1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.
(2) Die Republik San Marino verpflichtet sich ferner, die in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben, die am 1. Januar 1991 für Einfuhren aus der Gemeinschaft galten, unbeschadet der aufgrund des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zwischen der Republik San Marino und Italien bestehenden Verpflichtungen nicht zu ändern.
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