(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsausschuß ungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 21 niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Kooperationsausschuß legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltung fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.
(3) Die vom Kooperationsausschuß erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen der Republik San Marino und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen von San Marino oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorsehen.
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