BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San MarinoArt. 13

Art. 13

In Kraft seit 01. April 2002
Up-to-date

(1) Ergänzend zu der in Artikel 23 Absatz 8 vorgesehenen Zusammenarbeit leisten die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander in anderen Fällen Amtshilfe, um die Einhaltung der Abkommensbestimmungen zu gewährleisten.

(2) Die Modalitäten der Durchführung von Absatz 1 werden von dem Kooperationsausschuß festgelegt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden