(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten
a) für die in der Gemeinschaft oder in der Republik San Marino hergestellten Waren, einschließlich der ganz oder teilweise aus Drittlandswaren gewonnenen Waren, die sich in der Gemeinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befinden;
b) für Waren mit Herkunft aus dritten Ländern, die sich in der Gemeinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
(2) Als im freien Verkehr der Gemeinschaft oder der Republik San Marino befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
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