Dieses Abkommen steht weder den Einfuhr-, Ausfuhr-, und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, noch den für Gold und Silber geltenden Regelungen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
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