Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
Vorwort
Art. 1
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich dieser Vereinbarung
Zweck dieser Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung (im Folgenden „ATIA“) ist die Festlegung der erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Einzelheiten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten 1 geschehen zu Wien am 15. November 2010 (im Folgenden „PCSC Abkommen“).
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2012 idF BGBl. III Nr. 126/2013.
Art. 2
Artikel 2
Nationale Kontaktstellen und Kommunikationskanäle
1. Die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 6 Absatz 1 PCSC Abkommen sind:
a. Auf Seite der Regierung der Republik Österreich: Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt;
b. Auf Seite der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Das Criminal Justice Information Services (CJIS) des Federal Bureau of Investigation des Justizministeriums und das Visitor and Immigrant Status Indicator Technology Program (US-VISIT) der National Protection and Programs Directorate des Department of Homeland Security, soweit die Verhinderung und Bekämpfung von schweren Straftaten gemäß Artikel 1 Ziffer 7 PCSC Abkommen in den Zuständigkeitsbereich der letztgenannten Kontaktstelle fällt.
Die Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen beruhen ausschließlich auf ihren Zuständigkeiten für die Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten in Übereinstimmung mit dem PCSC Abkommen.
2. Der automatisierte Abruf daktyloskopischer Daten gemäß Artikel 4 PCSC Abkommen findet zwischen den nationalen Kontaktstellen in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 bis 9 dieser ATIA statt.
3. Der Austausch personenbezogener und sonstiger Daten gemäß Artikel 5 PCSC Abkommen erfolgt zwischen den nationalen Kontaktstellen in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieser ATIA.
Art. 3
Artikel 3
Begriffsbestimmungen für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten
a. „Identifizierte Personen” bezeichnet Treffer, die von der ersuchenden Partei überprüft wurden.
b. „Noch nicht identifizierte Personen” bezeichnet Ergebnisse („candidates“) einer AFIS-Abfrage (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem), die noch nicht überprüft wurden.
c. „Abruf” und „Abgleich” bezeichnen die Verfahren, mit denen festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten, die von einem Land übermittelt wurden, mit den daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken der anderen Partei gespeichert sind, vorliegt.
d. „Automatisierter Abruf” bezeichnet ein Online-Zugangsverfahren, um auf die Datenbanken der anderen Partei zugreifen zu können.
e. „Fingerabdruckdaten” oder „daktyloskopische Daten” bezeichnen Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handflächenabdrücke, Handflächenabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien), wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden.
f. „Einzelfall” bezeichnet einen einzelnen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt. Enthält ein solcher Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt mehr als einen daktyloskopischen Datensatz, so können diese Daten gemeinsam als eine Anfrage übermittelt werden.
g. “TP” bezeichnet Zehn-Fingerabdrücke („ten finger prints“).
h. “PP” bezeichnet Handflächenabdrücke („palm prints“).
i. “LT” bezeichnet Fingerabdruckspur („latent finger prints“).
j. “LP” bezeichnet Handflächenabdruckspur („latent palm prints“).
k. “UL” bezeichnet ungelöste Fingerabdruckspur („unsolved latent print“).
l. “ULP” bezeichnet ungelöste Handflächenabdruckspur („unsolved latent palm print“).
Art. 4
Artikel 4
Technische Spezifikationen
Die Parteien beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von daktyloskopischen Daten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind im „Interface Control Document“ (ICD) gemäß Artikel 11 dieser ATIA festgelegt.
Art. 5
Artikel 5
Kommunikationsnetzwerk
1. Der elektronische Austausch von daktyloskopischen Daten zwischen den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 4 PCSC Abkommen erfolgt unter Verwendung eines gesicherten virtuellen Privatnetzes („Virtual Private Network“ – VPN). Alle Daten werden verschlüsselt.
2. Die technischen Einzelheiten des Kommunikationsnetzwerks, der Kontaktangaben und der Verfügbarkeit der technischen Kontaktstellen sind im Interface Control Document gemäß Artikel 11 dieser ATIA geregelt.
Art. 6
Artikel 6
Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs
Die Parteien treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich daktyloskopischer Daten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung oder einer geplanten Unterbrechung zur Wartung informieren die nationalen Kontaktstellen der Parteien einander gemäß Interoperabilitätsverfahren und -protokollen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.
Art. 7
Artikel 7
Kennungen für daktyloskopische Daten
Kennungen gemäß Artikel 3 PCSC Abkommen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente:
a. Code, der es der ersuchenden Partei im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken abzurufen, um sie der ersuchenden Partei zu übermitteln;
b. Code, der dem nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystem ermöglicht, die jeweiligen Daten dem richtigen Anfragepartner zuzuordnen.
Art. 8
Artikel 8
Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten
1. Die Digitalisierung der daktyloskopischen Daten und ihre Übermittlung an die andere ersuchenden Partei erfolgen in einem einheitlichen Datenformat, wie im Interface Control Document gemäß Artikel 11 dieser ATIA festgelegt.
2. Jede Partei befolgt ihre nationalen Standards für die Übermittlung von daktyloskopischen Daten, die auf das jeweilige nationale AFIS System anzuwenden sind. Diesbezüglich stellt jede Partei sicher, dass die von ihr übermittelten daktyloskopischen Daten für einen Abgleich anhand der automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssysteme (AFIS) von ausreichender Qualität sind.
3. Jede Partei trifft geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an die andere nationale Kontaktstelle zu übermittelnden daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung.
4. Jede Partei verwendet Ländercodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2.
Art. 9
Artikel 9
Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten
1. Jede Partei gewährleistet, dass ihre Abrufanfragen nicht die von der ersuchten Partei angegebenen Abrufkapazitäten überschreiten. Die maximalen Abrufkapazitäten pro Tag und pro Partei sind wie folgt festgelegt, soweit dies die technische Möglichkeiten erlauben:
Nummer | Typ des Abrufs |
100 | TP/TP |
100 | TP/UL |
100 | PP/ULP |
20 | LT/TP |
20 | LP/PP |
5 | LT/UL |
5 | LP/ULP |
2. Die maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten („candidates“), die pro Übermittlung zur Verifikation zugelassen werden, ist wie folgt festgelegt:
AFIS-Abruftyp | TP/TP | LT/TP | LP/PP | TP/UL | LT/UL | PP/ULP | LP/ULP |
Maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten | 1 | 10 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 |
Art. 10
Artikel 10
Regeln für Benachrichtigungen, Anfragen und Rückmeldungen im Zusammenhang mit daktyloskopischen Daten
1. Jede der nationalen technischen Kontaktstellen gemäß Artikel 2 dieser ATIA benachrichtigt die nationale technische Kontaktstelle der anderen Partei schriftlich, etwa in Form einer E-Mail, so schnell wie billigerweise möglich, aber nicht später als 24 Stunden nach Kenntnisnahme einer Sicherheitsverletzung des Informationssystems, das biometrische oder biographische Informationen enthält, die im Rahmen des PCSC Abkommens und dieser ATIA ausgetauscht werden, und/oder jeglicher unbefugten Nutzung oder Informationspreisgabe.
2. Die ersuchte Partei führt die Abrufe in der Reihenfolge durch, in welcher die Anfragen eingehen. Anfragen werden innerhalb von 24 Stunden verarbeitet. Die endgültige Zuordnung daktyloskopischer Daten zu einem Fundstellendatensatz der dateiführenden Partei erfolgt durch die ersuchende nationale technische Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.
3. Abgleichsanfragen werden in der Reihenfolge bearbeitet, in der sie eingehen, sofern sie nicht von der ersuchenden Partei für beschleunigte Verarbeitung im Interface Control Document gemäß Artikel 11 gekennzeichnet wurden.
Art. 11
Artikel 11
Interface Control Document
Die nationalen Kontaktstellen bereiten ein rechtlich nicht-verbindliches Interface Control Document (ICD) über die weiteren technischen und prozeduralen Einzelheiten gemäß den Artikeln 2 bis 10 dieser ATIA vor.
Art. 12
Artikel 12
Konsultationen und Änderungen
1. Im Fall von Streitigkeiten über die technische und/oder prozedurale Anwendung der ATIA oder des Interface Control Documents konsultieren die Parteien einander gemäß Artikel 22 PCSC Abkommen.
2. Diese ATIA kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden.
Art. 13
Artikel 13
Inkrafttreten
1. Diese ATIA tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
2. Diese ATIA wird gleichzeitig mit der Aussetzung des PCSC Abkommens ausgesetzt.
3. Diese ATIA tritt gleichzeitig mit dem PCSC Abkommen außer Kraft.
Geschehen zu Washington, am 13. Mai 2013, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.