Artikel 7
Kennungen für daktyloskopische Daten
Kennungen gemäß Artikel 3 PCSC Abkommen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente:
a. Code, der es der ersuchenden Partei im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken abzurufen, um sie der ersuchenden Partei zu übermitteln;
b. Code, der dem nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystem ermöglicht, die jeweiligen Daten dem richtigen Anfragepartner zuzuordnen.
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