BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - DurchführungArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date

Artikel 11

Interface Control Document

Die nationalen Kontaktstellen bereiten ein rechtlich nicht-verbindliches Interface Control Document (ICD) über die weiteren technischen und prozeduralen Einzelheiten gemäß den Artikeln 2 bis 10 dieser ATIA vor.

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