Artikel 6
Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs
Die Parteien treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich daktyloskopischer Daten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung oder einer geplanten Unterbrechung zur Wartung informieren die nationalen Kontaktstellen der Parteien einander gemäß Interoperabilitätsverfahren und -protokollen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.
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