Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich dieser Vereinbarung
Zweck dieser Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung (im Folgenden „ATIA“) ist die Festlegung der erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Einzelheiten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten 1 geschehen zu Wien am 15. November 2010 (im Folgenden „PCSC Abkommen“).
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2012 idF BGBl. III Nr. 126/2013.
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