BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens:

a) bedeutet „Staatennachfolge“ den Übergang der Verantwortung für die internationalen Beziehungen eines Gebietes von einem Staat auf einen anderen;

b) bedeutet „betroffener Staat“ je nach der Lage des Falles entweder den Vorgängerstaat oder den Nachfolgestaat;

c) bedeutet „Staatenlosigkeit“ den Zustand, in dem ein Person von keinem Staat bei Anwendung seines innerstaatlichen Rechts als sein Staatsangehöriger angesehen wird;

d) bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ einen dauerhaften tatsächlichen Aufenthalt;

e) bedeutet „betroffene Person“ jeden Menschen, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaß und der als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden ist oder staatenlos werden könnte.

Artikel 2

Recht auf Staatsangehörigkeit

Art. 2

Jedermann, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaß und der als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden ist oder staatenlos werden könnte, hat in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Artikeln Recht auf die Staatsangehörigkeit eines betroffenen Staates.

Artikel 3

Verhinderung der Staatenlosigkeit

Art. 3

Der betroffene Staat ergreift alle angemessenen Maßnahmen um zu verhindern, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatten, als Folge der Staatennachfolge staatenlos werden.

Artikel 4

Nicht-Diskriminierung

Art. 4

Bei Anwendung dieses Übereinkommens dürfen die betroffenen Staaten keine betroffene Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Einstellung, nationalen oder gesellschaftlichen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Eigentums, Geburt oder eines sonstigen Status diskriminieren.

Artikel 5

Verantwortung des Nachfolgerstaates

Art. 5

(1) Ein Nachfolgestaat zuerkennt seine Staatsangehörigkeit jenen Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaßen und die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt:

a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet hatten, das zum Gebiet des Nachfolgestaates wurde, oder

b) in keinem der betroffenen Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wohl aber eine angemessene Bindung an den Nachfolgestaat hatten.

(2) Im Sinne von Absatz 1, lit. b) umfasst eine angemessene Bindung unter anderem:

a) ein rechtmäßiges Band zu einer territorialen Einheit des Vorgängerstaates, die zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;

b) Geburt auf dem Territorium, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;

c) letzter gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Gebiet des Vorgängerstaates, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist.

Artikel 6

Verantwortung des Vorgängerstaates

Art. 6

Ein Vorgängerstaat darf seine Staatsangehörigkeit jenen Staatsbürgern, die die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates nicht erworben haben, dann nicht entziehen, wenn sie dadurch als Folge der Staatennachfolge staatenlos würden.

Artikel 7

Berücksichtigung des ausdrücklichen Willens einer betroffenen Person

Art. 7

Ein Nachfolgestaat darf die Zuerkennung seiner Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 5, Absatz 1, lit. b) mit der Begründung, dass eine betroffene Person auch die Staatsangehörigkeit eines anderen betroffenen Staates auf der Grundlage einer angemessenen Bindung mit diesem Staat erwerben kann, dann nicht verweigern, wenn dies so dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person entspricht.

Artikel 8

Beweisregeln

Art. 8

(1) Ein Nachfolgestaat darf bei Personen, die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, nicht auf der Beibringung der für den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit üblicherweise erforderlichen Nachweise beharren, wenn diese Beibringung ihnen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein Nachfolgestaat darf von Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Staatennachfolge ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet hatten und die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, nicht verlangen, dass sie nachweisen, keine andere Staatsbürgerschaft erworben zu haben, bevor er ihnen seine eigene Staatsbürgerschaft verleiht.

Artikel 9

Erleichterung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Staatenlose

Art. 9

Ein betroffener Staat erleichtert Personen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet haben, den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit, wenn sie trotz der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 in Folge der Staatennachfolge staatenlos sind.

Artikel 10

Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Geburt

Art. 10

Ein betroffener Staat zuerkennt einem Kind, das nach eingetretener Staatennachfolge auf seinem Gebiet geboren wurde, seine Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatte und wenn das Kind sonst staatenlos wäre.

Artikel 11

Information betroffener Personen

Art. 11

Betroffene Staaten unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass betroffene Personen ausreichende Informationen über die für den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Verfahren haben.

Artikel 12

Verfahrensgarantien

Art. 12

Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass

a) die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;

b) die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;

c) die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.

Artikel 13

Regelung durch zwischenstaatliche Vereinbarung

Art. 13

Wo dies zweckmäßig ist, bemühen sich betroffene Staaten, Fragen der Staatsangehörigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Vermeidung der Staatenlosigkeit, durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung zu regeln.

Artikel 14

Internationale Zusammenarbeit

Art. 14

(1) Zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit als Folge von Staatennachfolge arbeiten betroffene Staaten untereinander zusammen, unter anderem durch Zurverfügungstellung von Informationen über ihr einschlägiges innerstaatliches Recht.

(2) Für den in Ansatz 1 genannten Zweck werden betroffene Staaten in diese Zusammenarbeit auch einbeziehen:

a) den Generalsekretär des Europarates und den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie

b) soweit zweckmäßig, andere Staaten und internationale Organisationen.

Artikel 15

Anwendungsbereich

Art. 15

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Fälle von Staatennachfolge, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.

(2) Ein betroffener Staat kann allerdings in einer Notifikation, die er an den Generalsekretär des Europarates entweder zu dem Zeitpunkt, an dem er sich als an dieses Übereinkommen gebunden erklärt, oder zu jedem anderen Zeitpunkt danach richtet, mitteilen, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens auch auf eine Staatennachfolge anwendet, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgt ist.

(3) Wenn mehrere betroffene Staaten eine Erklärung gemäß Absatz 2 in Bezug auf den gleichen Fall von Staatennachfolge abgeben, findet das Übereinkommen zwischen den Staaten Anwendung, die eine solche Erklärung abgeben.

Artikel 16

Auswirkungen des Übereinkommens

Art. 16

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und diesen betroffenen Personen zur Vermeidung der Staatenlosigkeit günstigere Regelungen einräumen oder einräumen würden.

(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluss auf die Anwendung

a) des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, insbesondere dessen Kapitel VI betreffend Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit;

b) anderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente soweit diese Instrumente mit diesem Übereinkommen vereinbar

sind im Verhältnis zwischen den durch diese Instrumente gebundenen Vertragsstaaten.

Artikel 17

Streitbeilegung

Art. 17

Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ist in erster Linie auf dem Verhandlungswege zu bereinigen.

Artikel 18

Unterzeichnung und Inkrafttreten

Art. 18

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck bringen,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

(2) Für alle Staaten, die ihre Zustimmung zur Bindung durch dieses Übereinkommen zum Ausdruck gebracht haben, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von 3 Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

(3) Für jeden Staat, der später seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von 3 Monaten nach der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 19

Beitritt

Art. 19

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von 3 Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Artikel 20

Vorbehalte

Art. 20

(1) Zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 7, Artikel 8, Absatz 2, Artikel 12 und Artikel 14, Absatz 2 lit. b) keine Vorbehalte eingelegt werden.

(2) Vorbehalte in Übereinstimmung mit Absatz 1 werden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsurkunde eingelegt.

(3) Hat ein Staat einen Vorbehalt in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingelegt, so kann er diesen zur Gänze oder teilweise mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die mit dem Tag ihres Einlangens wirksam wird, zurückziehen.

Artikel 21

Kündigung

Art. 21

(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 22

Notifikationen

Art. 22

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Unterzeichner, jedem Vertragsstaat und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 18 und 19 dieses Übereinkommens;

d) jeden Vorbehalt und jede Zurücknahme von Vorbehalten, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 dieses Übereinkommens erfolgt sind;

e) jede gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 und 21 dieses Übereinkommens erfolgte Notifikation oder Erklärung;

f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Gefertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet:

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2006 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, allen Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wird, beglaubigte Abschriften.