Ein Nachfolgestaat darf die Zuerkennung seiner Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 5, Absatz 1, lit. b) mit der Begründung, dass eine betroffene Person auch die Staatsangehörigkeit eines anderen betroffenen Staates auf der Grundlage einer angemessenen Bindung mit diesem Staat erwerben kann, dann nicht verweigern, wenn dies so dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person entspricht.
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