(1) Zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 7, Artikel 8, Absatz 2, Artikel 12 und Artikel 14, Absatz 2 lit. b) keine Vorbehalte eingelegt werden.
(2) Vorbehalte in Übereinstimmung mit Absatz 1 werden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsurkunde eingelegt.
(3) Hat ein Staat einen Vorbehalt in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingelegt, so kann er diesen zur Gänze oder teilweise mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die mit dem Tag ihres Einlangens wirksam wird, zurückziehen.
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