(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von 3 Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
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