BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit StaatennachfolgeArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

Ein betroffener Staat erleichtert Personen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet haben, den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit, wenn sie trotz der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 in Folge der Staatennachfolge staatenlos sind.

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