Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass
a) die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;
b) die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;
c) die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.
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