BundesrechtInternationale VerträgeAnnahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)

In Kraft seit 03. Dezember 2009
Up-to-date

Art. 1

Artikel 1 – Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.

(2) Durch dieses Protokoll werden die Bestimmungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ("Genfer Abkommen") und, soweit anwendbar, ihrer beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 ("Zusatzprotokolle von 1977") über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, bekräftigt und ergänzt; es findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermaßen Anwendung.

Art. 2

Artikel 2 – Schutzzeichen

(1) Durch dieses Protokoll wird zusätzlich zu den Schutzzeichen der Genfer Abkommen und zu denselben Zwecken ein zusätzliches Schutzzeichen anerkannt. Die Schutzzeichen genießen alle denselben Status.

(2) Dieses zusätzliche Schutzzeichen, das aus einem roten Rahmen in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weißem Grund besteht, entspricht der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll. In diesem Protokoll wird dieses Schutzzeichen als "Zeichen des III. Protokolls" bezeichnet.

(3) Die Bedingungen für die Verwendung und Achtung des Zeichens des III. Protokolls sind die gleichen wie die durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, die Zusatzprotokolle von 1977 für die Schutzzeichen festgelegten Bedingungen.

(4) Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal der Streitkräfte der Hohen Vertragsparteien können alle in Absatz 1 bezeichneten Schutzzeichen unbeschadet ihrer gegenwärtigen Zeichen vorübergehend verwenden, sofern dadurch ihr Schutz erhöht werden kann.

Art. 3

Artikel 3 – Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung

(1) Die nationalen Gesellschaften der Hohen Vertragsparteien, die sich für die Verwendung des Zeichens des III. Protokolls entscheiden, können bei der Verwendung dieses Zeichens in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zweck der Bezeichnung Folgendes in das Zeichen einfügen:

a) ein durch die Genfer Abkommen anerkanntes Schutzzeichen oder eine Kombination dieser Zeichen oder

b) ein anderes Zeichen, das eine Hohe Vertragspartei tatsächlich verwendet hat und das vor der Annahme dieses Protokolls Gegenstand einer über den Verwahrer an die anderen Hohen Vertragsparteien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz gerichteten Mitteilung war.

Die Einfügung muss der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen.

(2) Eine nationale Gesellschaft, die sich entscheidet, nach Absatz 1 in das Zeichen des III. Protokolls ein anderes Zeichen einzufügen, kann in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung dieses Zeichens verwenden und dieses Zeichen führen.

(3) Nationale Gesellschaften dürfen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen vorübergehend verwenden.

(4) Dieser Artikel berührt weder die Rechtsstellung der in den Genfer Abkommen und in diesem Protokoll anerkannten Schutzzeichen noch diejenige der Zeichen, die zum Zweck der Bezeichnung in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingefügt werden.

Art. 4

Artikel 4 – Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der
Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal können unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen verwenden.

Art. 5

Artikel 5 – Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen

Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal, die an Einsätzen unter dem Dach der Vereinten Nationen beteiligt sind, können mit dem Einverständnis der teilnehmenden Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen verwenden.

Art. 6

Artikel 6 – Verhinderung und Ahndung von Missbrauch

(1) Die Bestimmungen der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977, welche die Verhinderung und Ahndung des Missbrauchs der Schutzzeichen regeln, finden gleichermaßen auf das Zeichen des III. Protokolls Anwendung. Insbesondere treffen die Hohen Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Missbrauch der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen und ihrer Bezeichnungen, einschließlich ihrer heimtückischen Verwendung und der Verwendung aller Zeichen oder Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Schutzzeichen darstellen, jederzeit zu verhindern und zu ahnden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Hohen Vertragsparteien es den bisherigen Benutzern des Zeichens des III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, gestatten, dieses weiter zu verwenden, wobei diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977 gewährleistet werde, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor der Annahme dieses Protokolls erworben wurden.

Art. 7

Artikel 7 – Verbreitung

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere sein Studium in ihre militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu seinem Studium anzuregen, so dass diese Übereinkunft den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt wird.

Art. 8

Artikel 8 – Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Genfer Abkommen am Tag seiner Annahme zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 9

Artikel 9 – Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Verwahrer der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977, hinterlegt.

Art. 10

Artikel 10 – Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 11

Artikel 11 – Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

(2) Für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die dieses Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 12

Artikel 12 – Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

(1) Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.

(2) Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

Art. 13

Artikel 13 – Änderung

(1) Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Verwahrer mitgeteilt; dieser beschließt nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.

(2) Der Verwahrer lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.

Art. 14

Artikel 14 – Kündigung

(1) Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Vertragspartei die Situation eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung eingetreten, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam.

(2) Die Kündigung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.

(3) Die Kündigung wird nur in Bezug auf die kündigende Vertragspartei wirksam.

(4) Eine Kündigung nach Absatz 1 berührt nicht die wegen des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung von der kündigenden Vertragspartei nach diesem Protokoll bereits eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

Art. 15

Artikel 15 – Notifikationen

Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,

a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 8, 9 und 10,

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 11, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach diesem Inkrafttreten,

c) von den nach Artikel 13 eingegangenen Mitteilungen,

d) von den Kündigungen nach Artikel 14.

Art. 16

Artikel 16 – Registrierung

(1) Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen übermittelt.

(2) Der Verwahrer setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält.

Art. 17

Artikel 17 – Verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.

Anl. 1

ANHANG
ZEICHEN DES III. PROTOKOLLS
(Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls)
Artikel 1 – Schutzzeichen
Artikel 2 – Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung

Einfügung
in Übereinstimmung mit Artikel 3