Art. 10 — Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Rückverweise
| Artikel 10 – Beitritt |
Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
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