Art. 17 — Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Rückverweise
| Artikel 17 – Verbindlicher Wortlaut |
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.
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