Artikel 4 – | Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der |
Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften |
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal können unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen verwenden.
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