Art. 5 — Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
| Artikel 5 – Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen |
Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal, die an Einsätzen unter dem Dach der Vereinten Nationen beteiligt sind, können mit dem Einverständnis der teilnehmenden Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen verwenden.
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