Art. 9 — Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
| Artikel 9 – Ratifikation |
Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Verwahrer der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977, hinterlegt.
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