Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der Kultur, der Kunst, der Bildung, der Wissenschaft, der Forschung, der Jugend und des Sports auf allen Ebenen. Sie begrüßen auch die Zusammenarbeit in den oben genannten Gebieten im Rahmen bilateraler, multilateraler und europäischer Programme, Projekte und Initiativen.
(2) Die Vertragsparteien nehmen mit Befriedigung die Zusammenarbeit der für Bildung zuständigen Ministerien der Republik Österreich und der Tschechischen Republik im Rahmen der „Mitteleuropäischen Kooperation im Bildungsbereich“ (CECE – Central European Cooperation in Education for Lifelong Learning), sowie die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Forschung in der mitteleuropäischen Region und die Teilnahme von VertreterInnen der Außenministerien an den Projekten und Tagungen der „Plattform Kultur Mitteleuropa“ im Rahmen der „Regionalen Partnerschaft“ zur Kenntnis und unterstützen die Fortführung dieser Initiativen.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnisse über die Kultur des jeweils anderen Staates zu fördern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren, insbesondere bei
a) dem Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei stattfinden;
b) Gastspielen von KünstlerInnen und Ensembles und bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit von Kulturinstitutionen;
c) der Durchführung von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit von Kulturinstitutionen;
d) der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des Filmwesens, der Fotografie, der neuen Technologien im Kunstbereich und der audiovisuellen Medien;
e) der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur und der Fachliteratur;
f) der Förderung von Kontakten und der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken;
g) der Förderung von Kontakten und der direkten Zusammenarbeit zwischen den Museen und im Bereich des Kulturdenkmalschutzes;
h) der Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich des immateriellen Kulturerbes;
i) gemeinsamen Projekten der „Plattform Kultur Mitteleuropa“ im Rahmen der „Regionalen Partnerschaft“;
j) kulturellen Gemeinschaftsprojekten der Grenzregionen;
k) der Vorbereitung und Durchführung von jährlichen bilateralen Kulturtreffen (jeweils abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik), in deren Rahmen Kulturschaffende und Kulturorganisationen beider Staaten Projektvorschläge vorstellen und Kooperationsmöglichkeiten besprechen können.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Tätigkeit des Österreichischen Kulturforums in Prag und des Tschechischen Zentrums in Wien.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in ihren Staaten hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft, Forschung und Hochschulbildung erfolgt im Rahmen der „AKTION Österreich – Tschechische Republik Wissenschafts- und Erziehungskooperation“. Das Arbeitsprogramm dieser Aktion wird von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 18 dieses Abkommens festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Forschung zwischen den Hochschulen, öffentlichen Forschungsanstalten, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in ihren Staaten.
(4) Die Vertragsparteien regen direkte Einladungen von HochschullehrerInnen und von WissenschafterInnen zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung von Forschungen und zur Weiterentwicklung der Künste an. Sie bemühen sich, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern zu erleichtern.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen zur Förderung des Sprachunterrichts und der Präsentation der Geschichte und der Kultur des jeweils anderen Staates sowie der gemeinsamen historischen und kulturellen Aspekte den Austausch von LektorInnen.
(6) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium im Staat der jeweils anderen Vertragspartei.
(7) Die Vertragsparteien begrüßen die Bewerbung von Studierenden, Graduierten, HochschullehrerInnen und ForscherInnen des jeweils anderen Staates im Rahmen ihrer Stipendienangebote.
(8) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten des jeweils anderen Staates an Weiterbildungsprogrammen und weiteren Bildungsaktivitäten, wie etwa Sommerkursen und Sommerkollegs, unter anderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der gemeinsamen ExpertInnenkommission, die im Interesse der Vereinfachung des gegenseitigen Anerkennungsprozesses der Hochschulqualifikationen und deren Teile unter Berücksichtigung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens 1 aus 1997 entsprechende Empfehlungen an die Hochschulen ausarbeitet.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit im Schulwesen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;
b) Entsendung von LehrerInnen an näher bestimmte Schwerpunktschulen mit bilingualem Unterricht in deutscher und tschechischer Sprache zur Unterrichtserteilung und Durchführung damit zusammenhängender Tätigkeiten (z. B. Curriculumsarbeit) im jeweils anderen Staat;
c) Herausgabe von Empfehlungen durch die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien über die Vergleichbarkeit von Bildungs- und Berufsbildungsqualifikationen aufgrund des Bewertungsergebnisses des Inhalts, des Umfangs und des Niveaus der Bildung und Berufsbildung in beiden Staaten seitens der gemeinsamen ExpertInnenkommission;
d) Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Förderung der Vertiefung der Kenntnisse und der Verbreitung der eigenen Sprache und Landeskunde auf dem Gebiet des Staates der jeweils anderen Vertragspartei.
(2) Die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 18 festgelegt.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Vertragsparteien unterstützen, insbesondere im Interesse der SchülerInnen aus der Tschechischen Republik, die Weiterführung der Tätigkeit des Österreichischen Gymnasiums Prag, mit überwiegend deutscher Unterrichtssprache.
(2) Die österreichische Vertragspartei beabsichtigt, eine wesentliche Steigerung der Raum- und Ausstattungsqualität im Schulgebäude des Österreichischen Gymnasiums Prag einschließlich seiner Erweiterung durchzuführen.
(3) Die tschechische Vertragspartei wird bei der Absicherung geeigneter Bedingungen für die Realisierung des Unterrichts an dieser Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten behilflich sein.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten die Tätigkeit der vom Schulverein Komenský in Wien betriebenen Schule.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der gemeinsamen ExpertInnenkommission, die im Interesse der Vereinfachung des gegenseitigen Anerkennungsprozesses der Reifezeugnisse und unter Berücksichtigung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens aus 1997 entsprechende Empfehlungen ausarbeitet.
Artikel 10
Art. 10
(1) Zum Zweck der ausgewogenen Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur des jeweils anderen Staates in den Unterrichtsmitteln tauschen die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Unterrichtsmittel und Lehrpläne aus.
(2) Ein von der in Artikel 18 genannten Gemischten Kommission gebildeter ExpertInnenausschuss wird Vorschläge von gemeinsamen Geschichtslehrmaterialien vorbereiten und der Gemischten Kommission ehest möglich konkrete Projekte zur Entscheidung vorlegen.
Artikel 11
Art. 11
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial.
Artikel 12
Art. 12
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den von ihnen zum Zweck der Realisierung dieses Abkommens entsandten ExpertInnen bei ihrer Tätigkeit Hilfe leisten, insbesondere bei der Herstellung von Kontakten mit Institutionen und Organisationen des Staates der empfangenden Vertragspartei.
Artikel 13
Art. 13
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen sowie den Austausch von Jugendlichen, JugendexpertInnen und JugendmultiplikatorInnen, sie weisen dabei insbesondere auf die Möglichkeiten im Rahmen des EU-Programms „JUGEND IN AKTION“ hin.
Artikel 14
Art. 14
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Organen der öffentlichen Verwaltung sowie von Vereinen im Bereich Körperkultur und Sport sowie den Austausch von Informationen, Dokumentationen und ExpertInnen und die Teilnahme von SportlerInnen aus ihren Staaten an internationalen Sportaktionen, die auf dem anderen Staatsgebiet veranstaltet werden.
Artikel 15
Art. 15
Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten Projekte, die geeignet sind, das gemeinsame Kulturerbe im Interesse einer Stärkung der gesamten Beziehungen zwischen beiden Staaten zu fördern.
Artikel 16
Art. 16
Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen den Archiven der Staaten der Vertragsparteien insbesondere im Bereich des Austausches von ExpertInnen und Informationen sowie auch die Veranstaltung von Ausstellungen, Konferenzen und Seminaren.
Artikel 17
Art. 17
Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen wird im Einklang mit den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften verwirklicht. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.
Artikel 18
Art. 18
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den VertreterInnen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch VertreterInnen der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle vier Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.
(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer VertreterInnen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.
Artikel 19
Art. 19
In den in diesem Abkommen definierten Kooperationsbereichen können die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Durchführungsvereinbarungen abschließen und umsetzen.
Artikel 20
Art. 20
Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Artikel 21
Art. 21
(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien kann jedoch das Abkommen schriftlich mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufkündigen.
(2) Die in der Zeit der Gültigkeit auf der Grundlage dieses Abkommens eingeleiteten Austauschprogramme, Projekte und Aktionen werden bis zu ihrer Beendigung ungeachtet der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens fortgesetzt.
Artikel 22
Art. 22
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das in Wien am 22. November 1977 unterzeichnete Abkommen 2 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft in den Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.
Geschehen in Wien am 21. November 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 586/1978, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997.