(1) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit im Schulwesen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;
b) Entsendung von LehrerInnen an näher bestimmte Schwerpunktschulen mit bilingualem Unterricht in deutscher und tschechischer Sprache zur Unterrichtserteilung und Durchführung damit zusammenhängender Tätigkeiten (z. B. Curriculumsarbeit) im jeweils anderen Staat;
c) Herausgabe von Empfehlungen durch die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien über die Vergleichbarkeit von Bildungs- und Berufsbildungsqualifikationen aufgrund des Bewertungsergebnisses des Inhalts, des Umfangs und des Niveaus der Bildung und Berufsbildung in beiden Staaten seitens der gemeinsamen ExpertInnenkommission;
d) Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Förderung der Vertiefung der Kenntnisse und der Verbreitung der eigenen Sprache und Landeskunde auf dem Gebiet des Staates der jeweils anderen Vertragspartei.
(2) Die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 18 festgelegt.
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