(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien kann jedoch das Abkommen schriftlich mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufkündigen.
(2) Die in der Zeit der Gültigkeit auf der Grundlage dieses Abkommens eingeleiteten Austauschprogramme, Projekte und Aktionen werden bis zu ihrer Beendigung ungeachtet der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens fortgesetzt.
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