(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in ihren Staaten hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft, Forschung und Hochschulbildung erfolgt im Rahmen der „AKTION Österreich – Tschechische Republik Wissenschafts- und Erziehungskooperation“. Das Arbeitsprogramm dieser Aktion wird von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 18 dieses Abkommens festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Forschung zwischen den Hochschulen, öffentlichen Forschungsanstalten, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in ihren Staaten.
(4) Die Vertragsparteien regen direkte Einladungen von HochschullehrerInnen und von WissenschafterInnen zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung von Forschungen und zur Weiterentwicklung der Künste an. Sie bemühen sich, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern zu erleichtern.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen zur Förderung des Sprachunterrichts und der Präsentation der Geschichte und der Kultur des jeweils anderen Staates sowie der gemeinsamen historischen und kulturellen Aspekte den Austausch von LektorInnen.
(6) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium im Staat der jeweils anderen Vertragspartei.
(7) Die Vertragsparteien begrüßen die Bewerbung von Studierenden, Graduierten, HochschullehrerInnen und ForscherInnen des jeweils anderen Staates im Rahmen ihrer Stipendienangebote.
(8) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten des jeweils anderen Staates an Weiterbildungsprogrammen und weiteren Bildungsaktivitäten, wie etwa Sommerkursen und Sommerkollegs, unter anderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.
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