BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

In Kraft seit 01. Dezember 2008
Up-to-date

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens:

(1) „Klassifizierte Informationen“ sind jegliche Informationen oder Gegenstände, unabhängig ihrer Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht als solche ausgewiesen und gekennzeichnet worden sind, um den Schutz vor jeglicher Sicherheitsverletzung zu gewährleisten.

(2) „Anwendbares innerstaatliches Recht“ sind alle Gesetze und sonstigen Vorschriften, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Lettland bestehen.

(3) „Sicherheitsverletzung“ ist jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das anwendbare innerstaatliche Recht verstößt, die zu unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust klassifizierter Informationen führt oder führen könnte.

(4) „Empfänger“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an die klassifizierte Informationen übermittelt werden.

(5) „Herausgeber“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die klassifizierte Informationen freigibt.

(6) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ ist eine auf einer Sicherheitsüberprüfung beruhende schriftliche Entscheidung, dass ein Individuum zum Zugang zu klassifizierten Informationen bis zur darin festgesetzten Klassifizierungsstufe ordnungsgemäß befugt ist.

(7) „Sicherheitsunbedenklichkeitbescheinigung für Unternehmen“ ist eine auf einem Überprüfungsverfahren beruhende schriftliche Entscheidung, dass eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts zum Umgang mit klassifizierten Informationen ordnungsgemäß befugt ist.

(8) „Vertragspartner“ ist eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die Geschäftsfähigkeit besitzt.

(9) „Klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einem Vertragspartner vom Staat der einen Partei und einem Vertragspartner vom Staat der anderen Partei, der klassifizierte Informationen enthält oder dessen Erfüllung den Zugang zu oder den Umgang mit klassifizierten Informationen erfordert.

ARTIKEL 2

KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

Art. 2

(1) Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:

Republik Österreich: Republik Lettland: Englische Entsprechung:
STRENG GEHEIM SEVIŠĶI SLEPENI TOP SECRET
GEHEIM SLEPENI SECRET
VERTRAULICH KONFIDENCIĀLI CONFIDENTIAL
EINGESCHRÄNKT DIENESTA VAJADZĪBĀM RESTRICTED

(2) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(3) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstandene oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gemäß Absatz 2 dieses Artikels gekennzeichnet.

(4) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

ARTIKEL 3

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN UND STELLEN

Art. 3

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege ihre für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen mit.

ARTIKEL 4

SICHERHEITSGRUNDSÄTZE

Art. 4

(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem anwendbaren innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um die übermittelten klassifizierten Informationen zu schützen, und gewährleisten die erforderliche Kontrolle dieser Maßnahmen.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährt wird.

(3) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet und nur gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht ordnungsgemäß befugten Personen zugänglich gemacht.

(4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht zugänglich gemacht.

(5) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, sind wie übermittelte klassifizierte Informationen zu schützen.

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

Art. 5

(1) Zugang zu Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen zu gewähren.

(2) Bei unter dieses Abkommen fallenden Sicherheitsüberprüfungen von Individuen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander auf schriftliches Ersuchen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander unverzüglich schriftlich jegliche Änderungen hinsichtlich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen mit.

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

Art. 6

(1) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander auf schriftliches Ersuchen mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.

(3) Ein klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zu enthalten. Eine Kopie dieser Bestimmungen wird der zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle übermittelt.

(4) Die zuständige Sicherheitsbehörde oder stelle der einen Partei kann um Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung eines Vertragspartners im Staat der anderen Partei ersuchen, um die weitere Einhaltung der Sicherheitserfordernisse gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht sicherzustellen. Im Ersuchen sind die Gründe für eine solche Überprüfung anzuführen.

(5) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der für ihn zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle ist ein Vertragspartner berechtigt, Subunternehmer einzubinden, wenn dies der klassifizierte Vertrag vorsieht. Zukünftige Subunternehmer haben den selben Sicherheitserfordernissen gerecht zu werden wie der Vertragspartner.

(6) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander unverzüglich schriftlich jegliche Änderung hinsichtlich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen mit.

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Art. 7

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen beider Parteien vereinbarte Weise übermittelt. Der Empfang von Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, wird schriftlich bestätigt.

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

Art. 8

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Informationen, die als STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI/TOP SECRET eingestuft sind, werden nicht vervielfältigt.

(2) Klassifizierte Informationen werden nur von Individuen übersetzt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

Art. 9

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung unmöglich macht. Informationen, die als STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI/TOP SECRET eingestuft sind, werden nicht vernichtet, sondern an den Herausgeber rückübermittelt.

ARTIKEL 10

BESUCHE

Art. 10

(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen gehandhabt werden, gewährt. Die Genehmigung wird nur Individuen erteilt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.

(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der

zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle zu stellen. Die

zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten der Besucher.

(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:

a. Zweck des Besuchs;

b. beabsichtigtes Datum und Dauer des Besuchs oder beantragter Zeitraum für wiederkehrende Besuche;

c. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;

d. Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;

e. Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;

f. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der zu besuchenden Behörden, Stellen oder Einrichtungen;

g. Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle.

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNG

Art. 11

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Sicherheitsbehörde oder stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Sicherheitsbehörde oder stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich.

(2) Sicherheitsverletzungen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die zuständige Sicherheitsbehörde oder –stelle der anderen Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.

ARTIKEL 12

KOSTEN

Art. 12

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

ARTIKEL 13

KONSULTATIONEN

Art. 13

(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen teilen einander das innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen desselben mit.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.

ARTIKEL 14

STREITBEILEGUNG

Art. 14

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden oder stellen oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

ARTIKEL 15

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann im schriftlichen gegenseitigen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die unter dieses Abkommen fallenden übermittelten oder entstandenen klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen, bis der Herausgeber den Empfänger von dieser Verpflichtung entbindet.

Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.