(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Informationen, die als STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI/TOP SECRET eingestuft sind, werden nicht vervielfältigt.
(2) Klassifizierte Informationen werden nur von Individuen übersetzt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.
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