Im Sinne dieses Abkommens:
(1) „Klassifizierte Informationen“ sind jegliche Informationen oder Gegenstände, unabhängig ihrer Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht als solche ausgewiesen und gekennzeichnet worden sind, um den Schutz vor jeglicher Sicherheitsverletzung zu gewährleisten.
(2) „Anwendbares innerstaatliches Recht“ sind alle Gesetze und sonstigen Vorschriften, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Lettland bestehen.
(3) „Sicherheitsverletzung“ ist jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das anwendbare innerstaatliche Recht verstößt, die zu unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust klassifizierter Informationen führt oder führen könnte.
(4) „Empfänger“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an die klassifizierte Informationen übermittelt werden.
(5) „Herausgeber“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die klassifizierte Informationen freigibt.
(6) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ ist eine auf einer Sicherheitsüberprüfung beruhende schriftliche Entscheidung, dass ein Individuum zum Zugang zu klassifizierten Informationen bis zur darin festgesetzten Klassifizierungsstufe ordnungsgemäß befugt ist.
(7) „Sicherheitsunbedenklichkeitbescheinigung für Unternehmen“ ist eine auf einem Überprüfungsverfahren beruhende schriftliche Entscheidung, dass eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts zum Umgang mit klassifizierten Informationen ordnungsgemäß befugt ist.
(8) „Vertragspartner“ ist eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die Geschäftsfähigkeit besitzt.
(9) „Klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einem Vertragspartner vom Staat der einen Partei und einem Vertragspartner vom Staat der anderen Partei, der klassifizierte Informationen enthält oder dessen Erfüllung den Zugang zu oder den Umgang mit klassifizierten Informationen erfordert.
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