(1) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander auf schriftliches Ersuchen mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.
(3) Ein klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zu enthalten. Eine Kopie dieser Bestimmungen wird der zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle übermittelt.
(4) Die zuständige Sicherheitsbehörde oder stelle der einen Partei kann um Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung eines Vertragspartners im Staat der anderen Partei ersuchen, um die weitere Einhaltung der Sicherheitserfordernisse gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht sicherzustellen. Im Ersuchen sind die Gründe für eine solche Überprüfung anzuführen.
(5) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der für ihn zuständigen Sicherheitsbehörde oder stelle ist ein Vertragspartner berechtigt, Subunternehmer einzubinden, wenn dies der klassifizierte Vertrag vorsieht. Zukünftige Subunternehmer haben den selben Sicherheitserfordernissen gerecht zu werden wie der Vertragspartner.
(6) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen einander unverzüglich schriftlich jegliche Änderung hinsichtlich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen mit.
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