(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und stellen teilen einander das innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen desselben mit.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.
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