(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann im schriftlichen gegenseitigen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.
(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die unter dieses Abkommen fallenden übermittelten oder entstandenen klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen, bis der Herausgeber den Empfänger von dieser Verpflichtung entbindet.
Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.
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