BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee - Jarovce (Slowakei)

Errichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee - Jarovce (Slowakei)

In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die slowakische Vertragspartei errichtet auf slowakischem Staatsgebiet, im Gebiet der politischen Gemeinde Jarovce, in der Nähe der Staatsgrenze zur Republik Österreich eine gemeinsame Kontaktdienststelle.

(2) Die slowakische Vertragspartei verpflichtet sich zur Fertigstellung der gemeinsamen Kontaktdienststelle bis spätestens 30. September 2008. Die slowakische Vertragspartei wird dabei den arbeits- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sowie den infrastrukturellen Anforderungen der österreichischen Vertragspartei entsprechen. Die für das Funktionieren der gemeinsamen Kontaktdienststelle zweckmäßigen Voraussetzungen werden in Abstimmung mit den zuständigen Experten der österreichischen Vertragspartei geschaffen. Die diesbezüglichen Details können gesondert vereinbart werden.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten beratend und unterstützend tätig, insbesondere

a) bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des lnformationsaustausches im polizeilichen Bereich – gemäß dem Vertrag;

b) bei der Koordinierung von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger operativer Einsätze an der gemeinsamen Staatsgrenze beziehungsweise in den Grenzgebieten im Sinne des Vertrages;

c) in Angelegenheiten der Übergabe und Übernahme von Personen, die in das Staatsgebiet der Vertragsparteien illegal eingereist sind oder sich auf dem Staatsgebiet einer Vertragspartei illegal aufhalten – gemäß dem Rückübernahmeabkommen;

d) in Angelegenheiten der Übergabe und Übernahme von Personen zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise –vollstreckung – gemäß dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl – sowie von verurteilten Personen zum Zwecke des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;

e) in Angelegenheiten der Übergabe und Übernahme von Personen, die in einen Asylantrag gestellt haben – gemäß der Dublin-Verwaltungsvereinbarung;

f) bei der Abstimmung der Formen der Zusammenarbeit, welche sich auf das gemeinsame Auftreten gegen die illegale Migration und die begleitenden rechtswidrigen Handlungen beziehen.

(2) Die in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

(3) Den in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze.

(4) Die Kommunikation zwischen den Beamten in der gemeinsamen Kontaktdienststelle erfolgt in deutscher und in slowakischer Sprache, wobei die in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten, ihre Anfragen in ihrer jeweiligen Landessprache stellen können.

(5) Die in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten sind befugt, sich in ihrer nationalen Dienstuniform beziehungsweise mit einem gut sichtbaren Abzeichen zur gemeinsamen Kontaktdienststelle zu begeben und dort ihren Dienst zu versehen sowie, entsprechend den Vorschriften des Empfangsstaates, Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel zu führen. Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die slowakische Vertragspartei stellt der österreichischen Vertragspartei die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten in der gemeinsamen Kontaktdienststelle unentgeltlich zur Verfügung und trägt auch sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Telekommunikation.

(2) Die slowakische Vertragspartei ermöglicht der österreichischen Vertragspartei die Installierung und den Betrieb der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Anbindungen an ihr Telekommunikationsnetz. Die slowakische Vertragspartei ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der österreichischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen den Zutritt auf das Staatgebiet zur Installierung und Instandhaltung dieser Einrichtungen.

(3) Die von der österreichischen Vertragspartei in die gemeinsame Kontaktdienststelle eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im Eigentum der österreichischen Vertragspartei.

(4) Die gemeinsame Kontaktdienststelle ist in deutscher und in slowakischer Sprache zu kennzeichnen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die in Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages genannten nationalen Zentralstellen tauschen Listen mit den Namen der in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages genannten nationalen Zentralstellen benennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb der Kontaktdienststelle verantwortlichen Beamten.

(3) Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Funktionierens der gemeinsamen Kontaktdienststelle.

(4) Die Geschäftsordnung erlangt ihre Verbindlichkeit nach Genehmigung durch die in Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages angeführten nationalen Zentralstellen.

(5) In Angelegenheiten der Tätigkeit von Beamten der Zollverwaltung in der gemeinsamen Kontaktdienststelle sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen, in der Slowakischen Republik das Ministerium für Finanzen zu konsultieren.

Artikel 5

Art. 5

(1) Leitende Beamte der nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages sowie die gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung bestellten verantwortlichen Beamten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Aktivitäten der gemeinsamen Kontaktdienststelle zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen

a) tauschen sie statistische Daten über die Tätigkeiten der gemeinsamen Kontaktdienststelle sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität aus und

b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der gemeinsamen Staatsgrenze beziehungsweise in den Grenzgebieten.

(2) Am Ende eines Treffens gemäß Absatz 1 wird ein Protokoll in deutscher und slowakischer Sprache erstellt.

Artikel 6

Art. 6

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung folgt.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt sie neunzig Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Diese Vereinbarung tritt spätestens am Tag des Außerkrafttretens des Vertrages außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros an der Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce auf dem Gebiet der Slowakischen Republik vom 22. April 2003 3), außer Kraft.

Geschehen zu Prag am 15. Mai 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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3 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 83/2003.