(1) Die in Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages genannten nationalen Zentralstellen tauschen Listen mit den Namen der in der gemeinsamen Kontaktdienststelle tätigen Beamten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
(2) Die in Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages genannten nationalen Zentralstellen benennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb der Kontaktdienststelle verantwortlichen Beamten.
(3) Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Funktionierens der gemeinsamen Kontaktdienststelle.
(4) Die Geschäftsordnung erlangt ihre Verbindlichkeit nach Genehmigung durch die in Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages angeführten nationalen Zentralstellen.
(5) In Angelegenheiten der Tätigkeit von Beamten der Zollverwaltung in der gemeinsamen Kontaktdienststelle sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen, in der Slowakischen Republik das Ministerium für Finanzen zu konsultieren.
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