(1) Leitende Beamte der nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Vertrages sowie die gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung bestellten verantwortlichen Beamten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Aktivitäten der gemeinsamen Kontaktdienststelle zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
a) tauschen sie statistische Daten über die Tätigkeiten der gemeinsamen Kontaktdienststelle sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität aus und
b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der gemeinsamen Staatsgrenze beziehungsweise in den Grenzgebieten.
(2) Am Ende eines Treffens gemäß Absatz 1 wird ein Protokoll in deutscher und slowakischer Sprache erstellt.
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